- Zwangsanleihe
- Zwạngs|an|lei|he 〈f. 19〉 Staatsanleihe, zu deren Zeichnung bestimmte Personengruppen gesetzlich gezwungen werden
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Zwạngs|an|lei|he, die:Staatsanleihe, zu deren Aufnahme bestimmte Personen od. Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind.* * *
Zwangs|anleihe,unverzinsliche oder niedrig verzinsliche öffentliche Anleihe, die einem bestimmten Kapitalgeberkreis zwangsweise aufgrund staatlicher Anordnung auferlegt wird. Bemessungsgrundlage für diese Verpflichtung ist in der Regel das Einkommen oder Vermögen. Die Zwangsanleihe vereinigt in sich die Merkmale einer Steuer (durch die ungünstigen Verzinsungs- und Tilgungsbedingungen) und einer Anleihe (durch die Rückzahlbarkeit). Zwangsanleihen kamen schon im antiken Griechenland und Rom sowie im Mittelalter (v. a. in den italienischen Stadtstaaten gegenüber den jüdischen Geldverleihern) vor. In Deutschland wurde zuletzt 1922 (anstelle einer ursprünglich geplanten Vermögensabgabe) eine auch ausdrücklich als solche bezeichnete Zwangsanleihe eingeführt. Nachdem diese durch die Inflation von 1923 überholt war, wurde sie durch Ausschluss vom Umtausch 1925 zu einer reinen Abgabe. Als unverzinsliche Zwangsanleihe wurde 1982 die Investitionshilfeabgabe erhoben.* * *
Zwạngs|an|lei|he, die: Staatsanleihe, zu deren Aufnahme bestimmte Personen od. Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind.
Universal-Lexikon. 2012.